Förderkreis des Schulkindergartens für Körperbehinderte der AWO Villingen-Schwenningen

Satzung

§1 Name , Sitz u. Rechtsform

Der Verein führt den Namen : „Förderkreis des Schulkindergartens für Körperbehinderte der AWO , in Villingen-Schwenningen e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen mit der Vereinsregister-Nummer VR 1098 am 20. November 1998 eingetragen worden. Der Sitz des Vereins ist Villingen-Schwenningen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein macht sich zur Aufgabe, den von der Arbeiterwohlfahrt Baden e.V. in Karlsruhe getragenen Schulkindergarten für Körperbehinderte , in Villingen – Schwenningen, Salinenstraße 43, (seit dem Umzug in 2005 lautet die Adresse nun  „Schulkindergarten für Sprach-und Körperbehinderte“ in 78052 VS-Villingen , Wilhelm-Schickard-Straße  7 ) zu unterstützen.

Insbesondere durch :

  1. Mitwirkung bei Aktivitäten im Rahmen einer Öffentlichkeitsarbeit (Infostände, Benefiz-Veranstaltungen, Tag der offenen Tür , oder Ähnlichem )
  2. Unterstützung des Schulkindergarten in organisatorischer, materieller oder personeller Weise, bei:
    • besonderen Anschaffungen (wie z.B. Therapiegeräten) oder Aktivitäten ( wie z.B. Ausflüge) die durch den normalen Finanzhaushalt nicht gedeckt sind
    • besonders hilfsbedürftigen Kindern der Einrichtung, die aufgrund ihrer materiellen häuslichen Not, unmittelbare Hilfen benötigen
  3. Mithilfe und Beistand bei den Bestrebungen, die andauernde räumlichen Unzulänglichkeiten, durch einen dringend benötigten Anbau, Umbau, Neubau oder Umzug in andere Räumlichkeiten, langfristig zu verbessern.
  4. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die berechtigte Anliegen von behinderten Menschen in unserer Gesellschaft.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Umsetzung der gestellten Aufgaben erfolgt im Einvernehmen mit den Verantwortlichen des Schulkindergarten für Körperbehinderte. Und im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten des Vereins.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51ff AO . Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .
Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins . Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt im Oktober 1998, und ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Über die Aufnahmegesuche, die schriftlich eingereicht werden müssen, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedsschaft endet durch Ausschluß, Austritt oder Tod.
Der Ausschluß ist nur dann zulässig, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins zuwider handelt, und der Vorstand dieses beschließt. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist möglich. Der Vorstand entscheidet über Beitritt und Ausschluß endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedsversammlung festgelegt . Schüler, Arbeitslose, Studenten, Ehegatten und eheähnlilche Gemeinschaften von Vereinsmitgliedern, zahlen den halben Jahresbeitrag.
Dieser ist spätestens zum Ablauf des ersten Monats eines Geschäftsjahres zu zahlen.

§7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliedsversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem

  • 1.Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer

zusammen.

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Mitgleider des Vorstands vertreten.

§ 8.1. Amtsdauer der Vorstandsmitglieder

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstand während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 8.2. Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordunungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlungen
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

§ 8.3. Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der 1. Vorstand ( im Verhinderungsfall der 2. Vorstand ) mit einer Frist von mindestens 3 Tagen, schriftlich oder telefonisch, einlädt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlußfassung reicht die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Zum Abschluß von Grundstücks- , Miet- oder Personalverträgen, sowie bei Geschäften, die den Verein mit mehr als 2.000 .- DM belasten, bedarf es hierzu der Zustimmung der Mitgliederversammlung .

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Versammlung der Mitglieder findet einmal im Jahr statt. Sie ist zuzständig für:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Entgegennahme der Berichte vom Vorstand
  • Auflösung des Vereines

Zur Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorstand, im Verhinderungsfall von dem 2. Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.

Über die gefaßten Beschlüsse ist durch den Schriftführer jeweils ein schriftliches Versamm-lungsprotokoll an die eingetragen Mitglieder des Vereines zu übersenden. Wenn innerhalb von 2 Wochen nach Verschickung des Protokolls kein Einspruch durch ein Mitglied erfolgt, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 10 Stimmrecht und Abstimmung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand oder dem 2. Vorstand geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann einem anderen Mitglied schriftliche Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung erteilen. Die Versammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist der Beschluß mit Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll vom 1. Vorsitzendem oder den 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Rechnungslegung

Über die Verwaltung des Vermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Einkünfte des Vereins legt der Vorstand in seinem Bericht an die Mitgliederversammlung Rechnung ab. Die Jahresrechnung muß durch einen von der Mitgliederversammlung bestellten Abschlußprüfer nachgeprüft werden.

§ 12 Auflösung

Im Falle der Auflösung des „Förderkreis des Schulkindergartens für Körperbehinderte der AWO , in VS-Schwenningen e.V.“ muß das Vereinsvermögen dem Schulkindergarten für Körperbehinderte der AWO , in VS-Schwenningen zugeführt werden, zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Diese Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung in Zusammenhang mit dem Beschluß über die Auflösung mit Dreiviertel – Mehrheit.

Gründungsmitglieder

Viviane Metzler Barbara Bürk
Anke Trampert Monika Krüger
Hildegard Neiniger Cornelia Kobert
Barbara Veil Kirsten Moritz
Ralf Nühlen Gabi Harrack
Ron Metschar Andrea Scheuring
Walter Kopp Frank Himmelsbach